Urteil: Kündigung nicht zwingend bei Diebstahl von Strom
Das Amtsgericht Leverkusen hat entschieden, dass ein Vermieter einem Mieter wegen Stromdiebstahls für ein Elektroauto nicht fristlos kündigen darf. Im konkreten Fall hatten Mieter wiederholt ihr Hybridfahrzeug an einer allgemeinen Steckdose im Mehrfamilienhaus aufgeladen, was zu Unmut bei den Nachbarn führte. Trotz des geringen Schadens von 48 Euro sprach der Vermieter eine fristlose und ordentliche Kündigung aus. Das Gericht stellte fest, dass der Stromdiebstahl den Hausfrieden nicht wesentlich störte und es an einer vorherigen Abmahnung fehlte.
Das Urteil berücksichtigte, dass der Mieter nur einen geringen Schaden verursachte und sich unter der Geringfügigkeitsgrenze für Diebstahl geringfügiger Sachen befand. Die fehlende Abmahnung seitens des Vermieters führte ebenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung. Die Mieter boten an, den Schaden zu begleichen und 600 Euro zu zahlen. Da das Urteil nicht angefochten wurde, ist es rechtskräftig. Es verdeutlicht, dass eine fristlose Kündigung bei Stromdiebstahl nicht immer gerechtfertigt ist.
Es ist ratsam, als Vermieter Stromdiebstahl genau zu dokumentieren und alle relevanten Daten zu sammeln, inklusive einer Fotodokumentation des manipulierten Stromzählers und Zeugenaussagen. Zudem sollte der Mieter vor einer Kündigung abgemahnt werden. Mieter sollten sich bewusst sein, dass rechtliche Konsequenzen mit einem solchen Verhalten verbunden sind und darauf achten, keinen unberechtigten Strom zu entnehmen.
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